§1 Allgemeines
Die vorliegenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen», nachfolgend AGB genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von samtec zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen samtec und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen, Projektführung und Beratung soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Alle unsere Informationsunterlagen, Preislisten, Offerten, Projektierungen, mündlichen und schriftlichen Kaufverträge, Projektverträge, Konzepte, Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen bedingungslos, vollumfänglich und ausschliesslich diesen AGB.
Der Inhalt der Auftragsbestätigung an den Kunden gilt ohne unverzügliche Meldung allfälliger Beanstandungen als angenommen. Falls nicht näher definiert, verstehen sich unter Produkte nachstehend: Hardware, Software, Konzepte, Projekte, Beratung und andere Dienstleistungen. Drittsoftware (Software, die nicht von samtec selber entwickelt wird) wird von samtec nur vermittelt. Der Kunde schliesst den entsprechenden Vertrag zum Erwerb direkt mit dem entsprechenden Softwarelieferanten ab. Der Kunde bestätigt, den entsprechenden Vertragsbestimmungen des Lieferanten zugestimmt zu haben.
Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von samtec ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind und mit den AGB von samtec nicht im Widerspruch stehen. Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird. Samtec kann die AGBs jederzeit ändern. Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder andere geeignete Weise bekanntgegeben und treten ohne schriftliche Einsprache des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.
§2 Informationsunterlagen / Preislisten / Offerten
Die Informationsunterlagen (Kataloge, Produkteblätter, Newsletter), Preislisten und Offerten, insbesondere die darin enthaltenen Abbildungen und Angaben dienen der näheren Orientierung und sind stets freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Ausgenommen davon sind speziell für einen Käufer ausgearbeitete Offerten.
§3 Preise
Die Preise verstehen sich ohne anders lautende Angaben in Schweizer Franken. Angaben betreffend der MwSt. finden sich jeweils auf den Preislisten wie auch auf Auftragsbestätigungen und Rechnungen. Im Zweifelsfall sind die angegebenen Preise exkl. MwSt. Preisänderungen bleiben grundsätzlich bis zum Vertragsabschluss jederzeit vorbehalten. Supportleistungen sind im Produktpreis nicht inbegriffen und werden dem Kunden separat gemäss den Ansätzen in der jeweiligen Preisliste bzw. gemäss besonderer Abmachung in Rechnung gestellt.
Die vertraglich vereinbarten Preise für die Lieferung von Software zur Nutzung beinhalten lediglich die Gebühr für die Nutzung im Rahmen der separaten Nutzungsrechts-Bestimmungen der samtec. Nicht eingeschlossen sind Leistungen, welche samtec im Zusammenhang mit der Lieferung, Einrichtung und Inbetriebnahme der Software erbringt. Solche Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt.
§4 Zahlungen
Alle Zahlungen sind grundsätzlich an den Geschäftssitz der samtec zu leisten, 20 Tage rein netto oder gemäss Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Die Zahlungen haben ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder dergleichen zu erfolgen. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber der samtec berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen, die von der samtec nicht anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Als Verzugszins bei Nicht- oder Schlechterfüllung der Zahlungspflicht kann ab Datum der Fälligkeit der Forderung ein Zins von 10% in Rechnung gestellt. Der Kunde hat die Pflicht, samtec zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind. Vorauszahlung oder Nachnahme kann jederzeit verlangt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist samtec ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Lieferungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.
Jegliches Retentions- oder Rückbehalterecht des Kunden an Sachen der samtec ist vollumfänglich wegbedungen.
§5 Eigentumsvorbehalt
Die von samtec gelieferten Produkte bleiben, solange sie im Einflussbereich des Kunden stehen, im Eigentum der samtec, bis samtec den Kaufpreis vollständig und vertragskonform erhalten hat. Samtec ist berechtigt, bis zu diesem Zeitpunkt den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen samtec umgehend sein schriftliches Einverständnis zur Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes). Solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von samtec gelieferten Produkte in Stand zu halten, sorgfältig zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken zu versichern. Der Kunde ist ferner verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, damit der Eigentumsanspruch von samtec weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
§6 Lieferumfang
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag, Projektvertrag oder die Auftragsbestätigung bzw. der Lieferschein massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Änderungen des Kaufgegenstandes in Konstruktion und Ausführung bleiben jederzeit vorbehalten. Es besteht keine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und werden in Rechnung gestellt. Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung mit samtec. Kosten, die bereits entstanden sind, kann samtec dem Kunden belasten.
Samtec steht es frei, Leistungspflichten aus Verträgen bei Bedarf an zur Leistungserbringung befähigte, geeignete Dritte abzutreten, sofern dies bezüglich Kosten, Qualität und fristgerechter Ausführung der zu erbringenden Leistung keine für den Kunden nachteilige Auswirkungen zeitigt. Eine ganze oder teilweise Abtretung von Leistungspflichten hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen samtec und dem Kunden. Die vertraglich gebotene Gewährleistung verbleibt bei samtec.
§7 Lieferpflicht
Unverschuldete Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung der Leistung entbindet samtec von der Lieferpflicht. Das Vertragsverhältnis bleibt davon grundsätzlich unberührt. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Käufers befreien samtec von der Leistungspflicht. Bei Lieferstörungen infolge von Umständen, auf die samtec keinen Einfluss hat, wie z.B. Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre beim Hersteller oder Transportprobleme, ist samtec berechtigt, die Bestellung bzw. den Projektauftrag zu annullieren.
§8 Lieferfrist
Lieferfristen dienen als Richtlinien und sind als solche nicht verbindlich. Samtec bemüht sich, diese auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Geltendmachung von Schadenersatz. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Bestellungsänderung des Käufers, bleiben Preisänderungen vorbehalten. Kann samtec die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise termingerecht erbringen, weil der Kunde die ihm obliegenden Pflichten nicht termingerecht erfüllt, oder weil er nachträglich Änderungen am Leistungsbeschrieb anbringt, entfällt jede Gewährleistung für die termingerechte Leistungserbringung.
§9 Besondere Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, die Einrichtung und Inbetriebnahme von gelieferter Soft- und Hardware entsprechend den Richtlinien von samtec, den Herstellern oder Lieferanten entweder selbst vorzunehmen, oder durch samtec oder andere, hierzu befähigte und berechtigte Dritte vornehmen zu lassen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Anwender zweck- und sachgemäss zu schulen oder durch samtec, oder andere, hierzu befähigte und berechtigte Dritte, schulen zu lassen.
Der Kunde führt täglich mindestens einmal eine Datensicherung durch. Eine Datensicherung ist zusätzlich vor jedem Update/Upgrade oder auf eine entsprechende Anweisung der samtec hin durchzuführen.
Der Kunde gewährt samtec den für die Leistungserbringung notwendigen Zugang zu seinem Betrieb, den entsprechenden Betriebseinrichtungen, sowie zu den entsprechenden Dokumentationen und Handbüchern.
Der Kunde dokumentiert aufgetretene Ausnahmezustände und Fehlermeldungen und unterstützt samtec bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung.
Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer von Pflege-, Wartungs- und Sicherungsverträgen an der Soft- und/oder Hardware keine Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und dem betriebsüblichen Einsatz der Soft- und/oder Hardware nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und zu deren Vornahme der Kunde nicht befähigt und berechtigt ist. Diese Bestimmung schliesst auch Handlungen allfälliger, vom Kunden beauftragter Dritter ein.
§10 Garantie / Gewährleistung
Samtec leistet grundsätzlich für alle Produkte eine Garantie. Die Garantiezeiten für die verschiedenen Produktegruppen und Dienstleistungen sind unterschiedlich. Angaben über die Garantiedauer der einzelnen Produktbereiche werden jeweils in den Preislisten, Verträgen oder Verrechnungsdokumenten erwähnt. Fehlen diese Angaben in den gültigen Preislisten oder Lieferdokumenten, so gilt für die Hardware eine Teilegarantie von 6 Monaten ab Datum der Rechnungsstellung.
Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden.
Samtec wird auf nachweisbar schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zurückzuführende Mängel gemäss Teilegarantie während der Garantiezeit beheben, schadhafte Teile verbessern oder ersetzen. Entschädigungen für andere direkte oder indirekte Schäden werden ausdrücklich abgelehnt. Kosten für Ein- und Ausbau sowie Reise- und Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Betreffend Drittsoftware und Hardware übernimmt samtec keine Garantie, da sie nicht Vertragspartner ist. Betreffend diese Garantien wird auf den separaten Vertrag zwischen dem Kunden und dem entsprechenden Drittlieferanten hingewiesen.
Es ist möglich, dass von samtec verwendete Drittprodukte in gewissen Versionen Fehler enthalten oder die Produkte zu spät ausgeliefert werden. Für solche Fälle kann samtec keine Haftung übernehmen. Dasselbe gilt für den nicht voraussehbaren Ausfall von Mitarbeitern von samtec, an welchem samtec kein Verschulden trägt.
Der Kunde hat sich vor Abschluss des Vertrages von den Funktionalitäten, Qualitäten und der Lauffähigkeit, der ihm offerierten Produkte selbst zu überzeugen und sich nach seinen Bedürfnissen und nach Notwendigkeit von unabhängigen Dritten beraten zu lassen. Der Kunde bestätigt, dass er die Produkte in der ihm präsentierten Form wünscht. Betreffend den inhaltlichen Definition der Produkte auf die Kundenbedürfnisse: insbesondere, was rechtliche Anforderungen und kundenspezifische Wünsche anbelangt, ist der Kunde selber verantwortlich.
Samtec kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gelieferten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können, noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst. Insbesondere kann samtec nicht garantieren, dass die von ihr erstellten Produkte über Schnittstellen mit beliebiger anderer Software funktionieren.
§11 Haftung
Samtec haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von samtec, deren Hilfspersonen oder den von samtec beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf die umgehende Behebung der Schaden verursachenden Umstände. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt. Jede weitergehende Haftung von samtec, deren Hilfspersonen und der von samtec beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden. Einwirkungen höherer Gewalt, sowie von Ereignissen ausserhalb des Einflussbereiches der samtec, wie insbesondere Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Massnahmen jeglicher Art und Beeinträchtigung der Transportwege in den Herstellungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländern zu liefernder Soft- und/oder Hardware entbinden samtec von jeglicher Haftung.
§12 Software Lizenzen / Urheberrecht
Ohne anderslautende Vereinbarung geben die vom Käufer erworbenen Software-Lizenzen diesem das nicht übertragbare und ausschliessliche Recht zum Eigengebrauch. Alle weiteren Rechte verbleiben bei der samtec resp. deren Lizenzgeber.
Sämtliche gewerbliche Schutzrechte an Gütern und Werken, welche samtec im eigenen Namen erbringt (Konzepte, Software…), stehen ausschliesslich samtec zu, d.h. gehen an samtec über, soweit und sofern sie nicht schon dort entstehen.
Die Verletzung der Softwarelizenzen, insbesondere die unbefugte Weitergabe von Programmen, Programmkopien oder Programmhandbüchern begründet eine Ersatzpflicht des Käufers gegenüber der samtec.
Sollten Dritte gegen den Kunden wegen angeblich ihnen gehörender Schutzrechte an Software oder Konzepten, die samtec erstellt hat, Ansprüche geltend machen, ist samtec unverzüglich durch den Kunden zu orientieren. Samtec wird nach ihrem Wunsch und nach Möglichkeit den Prozess selber führen, sich am Prozess des Kunden beteiligen und/oder die Software abändern. Unterlässt der Kunde die sofortige schriftliche Mitteilung an samtec, verliert er jegliches Regressrecht.
Das Urheberrecht und die Lizenzen für Drittsoftware regeln sich ergänzend gemäss den Bestimmungen zwischen dem Softwarelieferanten und dem Kunden.
§13 Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, alle Wahrnehmungen, Informationen und Unterlagen, welche ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zugänglich sind und welche die Geheimsphäre der samtec berühren, mit der gebotenen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln und nur soweit zu nutzen, als dies zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus uneingeschränkt weiter. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche unternehmerischen Geheimnisse, von denen sie gegenseitig im Rahmen dieses Vertrages Kenntnis erhalten und die nicht öffentlich sind, absolut vertraulich zu behandeln. Sie sichern sich gegenseitig zu, auch ihren Angestellten und Beauftragten diese Geheimhaltung zu überbinden.
§14 Diverses
Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von samtec übertragen werden.
Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich Schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtstand ist Zürich.
Sollten Teile des Vertragswerkes oder der AGB nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.
Zürich, Januar 2017